Das Washingtoner Artenschutzübereinkommen (WA) wurde am 03.03.1973 aufgelegt und trat für die ersten Mitgliedsländer am 01.07.1975 in Kraft. Es regelt den internationalen Handel mit gefährdeten Tierarten und Pflanzen. Durch das WA werden bereits über 5.000 Tierarten sowie 29.000 Pflanzenarten geschützt, die vom internationalen Handel bedroht sind. Die Bundesrepublik Deutschland trat dem Abkommen 1976 bei. Das Übereinkommen gilt inzwischen für 175 Staaten. Folgende Staaten gehören dem Abkommen der CITES (Convention on International Trade in Endangered Species of Wild Fauna and Flora) an: www.cites.org/eng/disc/parties/index.php


Für die Europäische Gemeinschaft bestehen wegen des Binnenmarktes verschärfte Richtlinien zur Durchsetzung des Abkommens. Straftaten können mit Geldbußen sowie Freiheitsstrafen verfolgt werden.

(Stand: 11/2011, Quelle/Originaltext in Englisch)


Besonders interessant ist die umfangreiche Datenbank mit vielen Daten und Fakten zu den einzelnen Spezies auf der Internetseite der CITES; unterteilt nach Staaten. Ebenfalls empfehlenswert ist die Fotogalerie.


Bis heute gibt es keine geschützten Tier- oder Pflanzenarten, die ausgestorben sind. Viele Auf- listungen bedrohter Tierarten gehen auf deutsche Initiativen zurück. Dazu gehören die Handels- sperren bezüglich gefleckter Raubkatzen, vieler Tropenholz- und Heilpflanzenarten oder der Störe, die durch den Kaviarhandel bedroht sind.
            Washingtoner Artenschutzübereinkommen = Weltweiter Schutz von Tier und Pflanzen.


Weitere Gesetze/Verordnungen (Auswahl) sind:

EG-Artenschutzverordnung (EG-ArtSchVO): VO (EG) Nr. 338/97
EG-Durchführungsverordnung zur EG-ArtSchVO (DVO): VO (EG) Nr. 939/9
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)
Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV)
• Bundeswildschutzverordnung (BwildSchV)

Fauna Flora Habitat (FFH) – Richtlinie: Richtlinie 92/43/EWG
• Brandenburgisches Naturschutzgesetz (BbgNatSchG) bzw. Landesnaturschutzgesetze der  

   jeweiligen Bundesländer

Mindesthaltungsbedingungen
Tierschutzgesetz (TierSchG)


Es gibt diverse Anhänge und Anlagen, Tabellen etc. in denen die einzelnen geschützten Tierarten nach Schutzgrad aufgelistet sind.


Die Haltung und der Handel besonders geschützter Tiere und Pflanzen unterliegen zahlreichen  gesetzlichen Bestimmungen. Eine Liste wurde am 20.02.2001 im Bundesanzeiger (Jhrg. 53, Nr. 35a ISSN 0720-6100) veröffentlicht. Hierin sind alle besonders bzw. streng geschützten Arten aufgeführt.


Beim Kauf ist dabei unbedingt darauf zu achten, dass die Tiere so genannte „Papiere“ haben. Früher bezeichnete man diese als CITES-Bescheinigung, welche auf blauen Formularen ausgestellt wurden. Es kann daher sehr gut sein, dass man beim Kauf eines älteren Tieres blaue Formulare (bis 01.06.1997) erhält. Heute heißen diese EG-Bescheinigung und sind gelb. Haben die Tiere keine Papiere, so ist vom Kauf dringend davon abzuraten, da es sich hierbei höchstwahr- scheinlich um Wildfänge oder illegal importierte Tiere handelt und sich der Käufer damit strafbar machen kann. Weiterhin sind diese Tiere meistens krank und mit Parasiten, Bakterien oder Pilzen infiziert.


Der Kauf einer Schildkröte ist meldepflichtig und muss dem zuständigen Landesumweltamt (von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich) unverzüglich gemeldet werden. Auch alle Veränderungen, wie Schlupf, Verkauf, Tod, Umzug, Verlegung des Freigeheges etc. sind auf der folglich beschriebenen gleichen Art und Weise zu melden. Käufer sowie Verkäufer müssen den Zu- bzw. Abgang dem Landesumweltamt bzw. der zuständigen Behörde melden. Für Import bzw. Export von Schildkröten gelten besondere Bestimmungen.


Folgende Flyer stellt das Landesumweltamt Brandenburg hier zur Verfügung:

Im Land Brandenburg ist für die Meldung sowie die Ausstellung von EG-Bescheinigungen das Landesamt für Umwelt (LfU), Abteilung Ökologie, Naturschutz, Wasser, Referat Ö1, Seeburger  Chaussee 2, 14476 Potsdam OT Groß Glienicke zuständig.


Bei sämtlichen Fragen zu Reptilien wendet man sich an:

  • Ines Pieritz - Telefon 033201 442-213 (ines.pieritz@lfu.brandenburg.de)
  • Kathrin Roost - Telefon 033201 442-639 (kathrin.roost@lfu.brandenburg.de)
  • Fax: 033201 442-631

Die Meldung ist grundsätzlich kostenlos. Hierfür ist folgendes Meldeformular zu verwenden, vollständig auszufüllen und mit der EG-Bescheinigung (Original – keine Kopie, möglichst nicht falten) einzusenden. Die EG-Bescheinigung enthält folgende Angaben: Inhaber (Züchter), Art + wissenschaftlicher Name, Alter (Jahr, manchmal auch Geburtsdatum), Anzahl, Geschlecht, Anhang, Herkunft, Verbleib, ausstellende Behörde, Verwendungszweck, EG-Nummer sowie meistens eine Kennzeichennummer des jeweiligen Tieres (meistens die letzen Nummern).


Meldeformular für das Land Brandenburg


Je nach Schutzkategorie und Einstufung der Tierart sind verschiedene Dokumente beim Landesumweltamt Brandenburg einzureichen.


  • CITES- (blau) oder EG-Bescheinigung (gelb) nach Anhang A der VO (EG) 338/97
  • CITES-Bescheinigung (blau), Kaufvertrag, Nachzuchtbestätigung, Tierausweis, Einfuhrgenehmigung, Meldebescheinigung, Registrierungsbestätigung nach Anhang B der VO (EG) 338/97 oder Anhang IV der (FFH) Richtlinie sowie Anlage 1 BArtSchV bzw. Herkunftsnachweis

Nach der Anmeldung beim Landesumweltamt Brandenburg, erhält man innerhalb kürzester Zeit die Original-Unterlagen mit einer Bestätigung wieder zurück.


Letztes Update: 02. Januar 2022